Stand: 10. November 2023.
Art. 1
Unter dem Namen "Schwimmclub Frosch Aegeri" (SCFA) besteht - mit Sitz in Unterägeri - ein Verein, für den die Bestimmungen der Art. 60 bis 79 ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist. Der SCFA ist Mitglied von Swiss Aquatics.
Wo nachfolgend in der männlichen Form gesprochen wird, ist ebenfalls die weibliche Form gemeint.
Art. 2
Der Verein fördert den Schwimmsport allgemein, insbesondere die Fachrichtung Wasserball.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist auch für nicht
volljährige Personen möglich. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Es wird ein Mitgliederverzeichnis geführt.
Art. 4
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaftskategorien:
a) Aktiv- (welche im abgelaufenen Vereinsjahr das 16. Altersjahr erreicht haben), Funktions-, Frei- und Ehrenmitglieder mit Stimmrecht an der Generalversammlung;
b) Passivmitglieder, mit und ohne Stimmrecht an der Generalversammlung.
Art. 5
Aktivmitglieder sind im Besitze einer Jahreslizenz von Swiss Aquatics. Diese Lizenz ist Eigentum des Mitgliedes. Die Beitragshöhe für Aktivmitglieder (Jahresbeitrag) wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Festsetzung der Beitragshöhe für die Jahreslizenz von Swiss Aquatics obliegt der Delegiertenversammlung von Swiss Aquatics.
Art. 6
Funktionsmitglieder werden vom Vorstand bezeichnet und sind Personen, die dem Verein in irgendeiner Weise als Funktionäre dienen (z.B. in ständigen Kommissionen, in Projektgruppen, als Trainer oder als Schiedsrichter, usw). Funktionsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag, jedoch die allfällige Lizenzgebühr von Swiss Aquatics.
Art. 7
Freimitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt. Es handelt sich um Personen welche sich Verdienste um den SC Frosch Aegeri erworben haben. Freimitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag, jedoch die allfällige Lizenzgebühr von Swiss Aquatics.
Art. 8
Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung aufgrund besonderer Verdienste ernannt. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen, jedoch die allfällige Lizenzgebühr von Swiss Aquatics.
Art. 9
Art. 10
Der Beitritt zum Verein erfolgt für Aktivmitglieder durch das Lösen einer Lizenz bei Swiss Aquatics, die Bezahlung des Jahresbeitrages sowie die Aufnahme gemäss Art. 3. Für Passivmitglieder mit
Stimmrecht erfolgt der Beitritt durch die Bezahlung des halben Jahresbeitrages.
Art. 11
Der Austritt aus dem Verein erfolgt für Aktivmitglieder, Funktionsmitglieder und 'Ehemalige' durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist jedoch für Aktivmitglieder nur während der von Swiss Aquatics bestimmten Transferperioden möglich. Die Mitgliedschaft für Passivmitglieder und 'Ehemalige' erlischt automatisch 7 Tage vor der Generalversammlung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein jährlicher Beitrag bezahlt worden ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes und die Nichtaufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Art. 12
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gehandelt, die finanziellen oder andere Verpflichtungen dem
Verein gegenüber nach schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt hat.
Art. 13
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere nicht auf Rückvergütung. Rückständige und laufende
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.
Art. 14
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung des Vereins findet jährlich einmal in der zweiten Jahreshälfte statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Im
zweiten Fall hat die Einberufung innert einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen.
Die Einberufung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt unter Beachtung einer Frist von mindestens 30 Tagen samt Angabe der
Traktanden und zwar schriftlich an die Mitglieder und/oder durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug.
Art. 16
Bei Vereinsbeschlüssen gelten folgende Regeln:
a) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht der Vorstand oder die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung
verlangen.
c) Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
e) Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern nicht Gesetz oder Statuten ein anderes Quorum
vorschreiben.
f) An der Generalversammlung haben die anwesenden stimmberechtigten Aktiv-/Funktions- , Ehrenmitglieder und 'Ehemalige' je eine Stimme, wobei die
Mehrfachzugehörigkeit nicht zu einer Stimmenkumulation führt. Stellvertretung ist nicht statthaft.
g) Beschlüsse über Änderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Art. 17
Anträge der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an die Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand
einzureichen. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie
an der Generalversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist dabei erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Art. 18
Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen ist ein
Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 19
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
d) Entlastungserteilung für den Vorstand
e) Festlegung der Jahresbeiträge
f) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten in 2-jährlichem Rhythmus:
i) in geraden Jahren den Präsidenten und den Aktuar
ii) in ungeraden Jahren den Kassier, den Sportchef und allfälligen weiteren Mitgliedern des Vorstandes
g) Behandlung der Anträge des Vorstandes und Beschlussfassung über Anträge, die aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wurden
h) Statutenänderung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
k) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Gegenstände.
Allgemeines
Art. 20
Der Vorstand besteht aus 4 bis 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Folgende Funktionen sind im Idealfall zu besetzen:
a) Präsident
b) Kassier
c) Sportchef
e) Aktuar
Weitere Funktionen können durch den Vorstand konstituiert werden.
Art. 21
Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung, insbesondere sind:
a) die Finanzen im Gleichgewicht zu halten
b) das Leitbild laufend zu aktualisieren
c) ein Organigramm zu erstellen
d) Arbeits- und Projektgruppen für die verschiedenen Aufgaben einzusetzen
Art. 22
Zeichnungsberechtigt für den Verein sind der Präsident oder sein Vertreter zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann weitere
zeichnungsberechtigte Personen sowie die Art deren Zeichnung bestimmen.
Art. 23
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Finanzbeschlüsse auch über den im Voranschlag festgelegten Umfang hinaus treffen, sofern diese Beträge 5 % des Gesamtbudgets
nicht übertreffen.
Art. 24
Die ordentliche Generalversammlung wählt jährlich einen oder zwei Revisoren, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese
überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins; sie verfassen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf Entlastung des
Vorstandes.
Finanzielle Bestimmungen und Haftung
Art. 25
Der Verein beschafft sich seine Mittel aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder (den effektiven Jahresbeitrag bestimmt die Generalversammlung)
b) Beiträge der öffentlichen Hand
c) Beiträge von Privaten, Firmen, Behörden und Institutionen
d) Erträge aus speziellen Finanzaktionen
e) Erträgnisse des Vereinsvermögens
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von Vereinsmitglieder über ein Bonus-/ Malussystem für die Jahresbeiträge abstimmen.
Art. 26
Die Mitglieder haben sich selbst genügend zu versichern. Der SCFA lehnt jede Haftung bezüglich Unfall, Krankheit oder Haftpflicht seiner Mitglieder ausdrücklich
ab.
Art. 27
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Art. 28
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt der 1. Oktober bis 30. September.
Auflösung des Vereins
Art. 29
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 30
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen an die Einwohnergemeinde Unterägeri und Oberägeri überwiesen. Der Gemeinderat hat die
Mittel einem Verein oder einer Institution zuzuwenden, welche sich mit der Förderung des Schwimmsports im Aegerital befasst.
Schlussbestimmungen
Art. 31
Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 10. November 2023 angenommen worden. Sie treten unverzüglich in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.